Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/71#abs-1 (1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/71#abs-2 (2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/71#abs-3 (3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/71#abs-4 (4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 71 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 29.10.2020 – 4 MR 1/20Erfolgloser Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine Hochwasserschutzanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 831/23Zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 16.08.2012 – 5 K 833/10
- OVG Niedersachsen, 17.11.2016 – 13 ME 112/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 06.07.2012 – 17 L 1056/12
- VG Hannover, 20.12.2011 – 12 B 3203/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 261/24.NEZitiert von 2
- VGH Bayern, 18.12.2025 – 8 B 22.2017
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 465/24Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2193)
BGBl. 2017 I S. 2193
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.