Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 29.10.2020 – 4 MR 1/20Zitiert von 21
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 831/23Zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 16.08.2012 – 5 K 833/10
- OVG Niedersachsen, 17.11.2016 – 13 ME 112/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 06.07.2012 – 17 L 1056/12
- VG Hannover, 20.12.2011 – 12 B 3203/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.12.2025 – 8 B 22.2017
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 465/24Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 829/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/71#abs-1 (1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/71#abs-2 (2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/71#abs-3 (3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/71#abs-4 (4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.