Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/71#abs-1 (1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/71#abs-2 (2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/71#abs-3 (3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/71#abs-4 (4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

§ 70a § 71a